Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
- Ziffer einsdie in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
- Ziffer 2die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines berechtigten Empfängers (Paragraph 19,) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.