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BGBl. Nr. 704/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 704/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 8↗RIS↗

2. Verfahren der Steuerbefreiung Tabakwarenverwendungsbetriebe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Tabakwaren erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Zweck verwendet werden sollen.
  3. Absatz 3,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
  4. Absatz 4,Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen.