Absatz eins,Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 19,). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.
BGBl. Nr. 923/1994
923. Kundmachung: Aufhebung eines Zitates in § 20 Abs. 2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Zitates in § 20 Abs. 2 erster Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Allgemeine Beiträge
Paragraph 20,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, oder 14 Litera b, hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.