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BGBl. Nr. 132/1995

kundgemacht 22.02.1995 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 5 § 0↗RIS↗
§ 15cgeändertAbs 1; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 132/1995 § 15c↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 132/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2001 § 15c↗RIS↗
Meldung des Einkommens
§ 15c.
(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 3 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.