Absatz eins,Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch zu erheben.
BGBl. Nr. 150/1995
150. Verordnung: Hebammen-Gremialwahlordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Wahlen in das Österreichische Hebammengremium (Hebammen-Gremialwahlordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Einspruch gegen die Ermittlung
Paragraph 26,
- Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Wahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
- Absatz 3,Findet die Wahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
- Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche ist endgültig.