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BGBl. Nr. 150/1995

kundgemacht 03.03.1995 RIS↗
150. Verordnung: Hebammen-Gremialwahlordnung
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Wahlen in das Österreichische Hebammengremium (Hebammen-Gremialwahlordnung)
Kundmachung BGBl. Nr. 150/1995× zu Hebammen-Gremialwahlordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammen-Gremialwahlordnung neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 04.03.1995 · idF BGBl. Nr. 150/1995 § 26↗RIS↗

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Wahlkommission Einspruch zu erheben.
  2. Absatz 2,Wird ein solcher Einspruch erhoben, hat die Wahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Wahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
  3. Absatz 3,Findet die Wahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission über Einsprüche ist endgültig.