Absatz 2,Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
BGBl. Nr. 173/1995
173. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995
Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2, (1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.