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BGBl. Nr. 25/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗Parlament↗
25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 13 § 0↗RIS↗
§ 63aufgehoben
in Kraft 01.08.1938 – 30.04.1995 · idF dRGBl. I S 807/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995 § 63↗RIS↗

Paragraph 63

Wiederannahme eines früheren Namens

  1. Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.