Absatz eins,Die geschiedene Frau kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
BGBl. Nr. 25/1995
25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63aufgehoben
Paragraph 63
Wiederannahme eines früheren Namens
- Absatz 2,In gleicher Weise kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Wiederannahme ist ausgeschlossen, wenn die Frau allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist.