Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
BGBl. Nr. 25/1995
25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64aufgehoben
Paragraph 64
Untersagung der Namensführung
durch den Mann
- Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.