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BGBl. Nr. 25/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗Parlament↗
25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 25/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 13 § 0↗RIS↗
§ 64aufgehoben
in Kraft 01.08.1938 – 30.04.1995 · idF dRGBl. I S 807/1938 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995 § 64↗RIS↗

Paragraph 64

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

  1. Absatz eins,Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.
  2. Absatz 2,Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.