Absatz eins,Macht die Frau sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig oder führt sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, so kann ihr das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Mannes die Weiterführung seines Namens untersagen. Ist der Mann gestorben, so kann ein naher Angehöriger den Antrag stellen, wenn die Frau gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt oder wenn sie sich einer schweren Verfehlung gegen den Verstorbenen schuldig macht; nahe Angehörige in diesem Sinne sind Verwandte des Mannes bis zum zweiten Grade und, wenn er sich wieder verheiratet hatte, die Witwe.
BGBl. Nr. 25/1995
25. Bundesgesetz: Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Personenstandsgesetz, das Namensänderungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Namensrechtsänderungsgesetz — NamRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65aufgehoben
Paragraph 65
Untersagung der Namensführung
durch das Vormundschaftsgericht
- Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, wenn die Frau nach Paragraph 63, Absatz 2, einen früheren Ehenamen wieder angenommen hat.
- Absatz 3,Der Beschluß, der die Weiterführung des Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Die Frau erhält damit ihren Familiennamen wieder.