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BGBl. Nr. 298/1995

kundgemacht 04.05.1995 RIS↗Parlament↗
298. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das Viehwirtschaftsgesetz 1983, das AMA-Gesetz 1992, das Geflügelwirtschaftsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Marktordnungsgesetz-Novelle 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 298/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landwirtschaftsgesetz 1992 (LWG) 8 § 0↗RIS↗
§ 1geändertBezeichnung, Text (neu), Z 6 lit d, Z 7 (neu)
in Kraft 01.07.1992 – 04.05.1995 · idF BGBl. Nr. 375/1992 · danach: BGBl. Nr. 298/1995 § 1↗RIS↗
in Kraft 05.05.1995 – 10.06.2022 · idF BGBl. Nr. 298/1995 · danach: BGBl. I Nr. 77/2022 § 1↗RIS↗
Ziele
§ 1. Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es,
Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
1. eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
… 7 unveränderte Absätze
2. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
3. die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,
4. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
5. den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen und
6. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
d) die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen. und
7. für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.
Schlagworte
Erwerbskombination, Kulturlandschaft