Absatz 2,Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
BGBl. Nr. 352/1995
352. Bundesgesetz: Meldegesetznovelle 1995
Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird (Meldegesetznovelle 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Vornahme der An- und der Abmeldung
Paragraph 4 a, (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.
- Absatz 3,Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.