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BGBl. Nr. 385/1995

kundgemacht 09.06.1995 RIS↗
385. Bundesgesetz: Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die Erweiterung der ergänzenden Strukturanpassungsfazilität
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die Erweiterung der ergänzenden Strukturanpassungsfazilität
Kundmachung BGBl. Nr. 385/1995× zu Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationaler Währungsfonds - Beitrag zum ESAF Treuhandfonds neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 10.06.1995 · idF BGBl. Nr. 385/1995 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 50 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu zehn Jahren vorzunehmen.