Absatz eins,Gemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob sie den Paragraphen 3, 4 und 7 dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen.
BGBl. Nr. 431/1995
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Amtliche Untersuchung
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz eins, Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, hierfür akkreditiert sind, zu beauftragen.