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BGBl. Nr. 431/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1995× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.07.1995 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 431/1995 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Amtsgebäuden,
    2. Ziffer 2
      schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,
    3. Ziffer 3
      Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,
    4. Ziffer 4
      der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
  3. Absatz 3,In ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße Nichtraucherzonen einzurichten.