Absatz eins,Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen folgender Einrichtungen:
- Ziffer einsAmtsgebäuden,
- Ziffer 2schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,
- Ziffer 3Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,
- Ziffer 4der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen.