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BGBl. Nr. 431/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1995× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 431/1995 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 14↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Werbung betreibt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3,Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.