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BGBl. Nr. 431/1995

kundgemacht 30.06.1995 RIS↗
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 431/1995× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.1995 – 11.08.2008 · idF BGBl. Nr. 431/1995 · danach: BGBl. I Nr. 120/2008 § 3↗RIS↗

Qualitätssicherung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn es zum Schutz der Verbraucher vor vermeidbaren Gesundheitsschädigungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie durch Verordnung zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      welche Zusätze und Hilfsstoffe für die Herstellung von Tabakerzeugnissen, für welchen Verwendungszweck, in welcher Höchstmenge unter Zugrundelegung welcher Reinheitsanforderungen ausschließlich zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
      welche Geruchs- und Geschmacksstoffe bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen nicht oder nur bis zu welchen Höchstmengen verwendet werden dürfen und
    3. Ziffer 3
      welche Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Vorratsschutzmitteln in Tabakerzeugnissen enthalten sein dürfen.
  2. Absatz 2,Bei der Bestimmung von Höchstmengen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auch auf die internationale Vergleichbarkeit der Meßergebnisse im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.