BGBl. Nr. 431/1995
431. Bundesgesetz: Tabakgesetz
Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Wer als Hersteller oder Importeur Zigaretten in Verkehr bringt, hat längstens bis zum 15. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz ein Verzeichnis des auf den Packungen angegebenen Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts jener Zigaretten zu übermitteln, die er im vergangenen Jahr in Verkehr gebracht hat.