BGBl. Nr. 43/1995
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 142geändertAbs 1
Dienstzulage
§ 142.
(1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 610 628 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:
… 23 unveränderte Absätze
1. im Gendarmeriedienst
Kommandant eines Gendarmeriepostens,
Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist, Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,
Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,
2. im Sicherheitswachdienst
Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten, Kommandant einer Verkehrsabteilung,
Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,
Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,
Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,
3. im Kriminaldienst Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit, Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien, Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,
4. im Justizwachdienst
Justizwachkommandant,
Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz, zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,
zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule, Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr,
Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,
Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg, Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,
Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus 1 Wien,
5. im Zollwachdienst
Leiter einer Zollwachabteilung,
Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,
zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten, Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt, Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg, Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen, Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(4) Die im Abs. 1 angeführte Dienstzulage ist auch dann der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, wenn sie der Beamte bis zum Beginn einer Dienstunfähigkeit bezogen hat, die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebend war.