BGBl. Nr. 43/1995
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen
in der ------------------------------ -------------------------------- ab der
Dienstzulagen- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe ---------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
I 8 603 9 195 850 9 760 459 10 040
II 7 741 8 280 963 8 783 518 9 035
III 6 878 7 355 075 7 808 566 8 032
IV 6 016 6 434 189 6 842 619 7 038
V 5 161 5 510 309 5 849 668 6 017
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen
in der ------------------------------ -------------------------------- ab der
Dienstzulagen- 2 bis 9 10 bis 13 Gehaltsstufe 14
gruppe ---------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
I 7 672 892 8 201 436 8 704 954
II 6 904 7 386 102 7 835 598 8 060
III 6 134 6 567 310 6 963 755 7 163
IV 5 364 518 5 739 904 6 100 275
V 4 604 4 916 736 5 220 057 5 370
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen
in der ------------------------------ -------------------------------- ab der
Dienstzulagen- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe ---------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
I 3 507 608 3 794 903 4 084 201
II 2 876 959 3 104 193 3 340 436
III 2 311 377 2 487 558 2 660 736
IV 1 932 987 2 073 132 2 215 279
V 1 611 657 1 728 778 1 847 900
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen
in der ------------------------------ -------------------------------- ab der
Dienstzulagen- 1 bis 8 9 bis 12 Gehaltsstufe 13
gruppe ---------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
I 2 731 2 980 809 3 211 066 3 303
II 2 303 369 2 499 571 2 666 743
III 1 924 979 2 077 137 2 218 282
IV 1 603 649 1 742 792 1 847 900
V 1 156 189 1 245 281 1 330 368
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
---------------------------------------------------------------------
in den Gehaltsstufen
in der ------------------------------ -------------------------------- ab der
Dienstzulagen- 2 1 bis 10 11 bis 15 Gehaltsstufe 16
gruppe ---------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
I 2 163 225 2 208 271 2 352 420
II 1 603 649 1 660 708 1 781 832
III 1 502 545 1 539 583 1 631 678
IV 1 080 1 111 1 178 143 1 212
V 755 770 810 777 792 833
VI 524 552 599 539 568 616
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 15 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
(6a) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Verringert sich die Dienstzulage nach Abs. 10, ohne daß bis zur Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand neuerlich ein Anspruch auf eine solche Dienstzulage entsteht, ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Dienstzulage in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie unmittelbar vor der Anwendung des Abs. 10 gebührt hat.