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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 803 § 0↗RIS↗
§ 59bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.09.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 665/1994 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 59b↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 14.08.1998 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 59b↗RIS↗
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der
nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 610 628 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 759 781 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 913 939 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 610 628 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 759 781 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 759 781 S, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 913 939 S, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und eines als selbständige Schule geführten Polytechnischen Lehrganges sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 610 628 S, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 759 781 S, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 305 314 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 610 628 S, wenn sie in einer oder zwei,
b) 759 781 S, wenn sie in drei oder vier,
c) 839 863 S, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 610 628 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 759 781 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 610 628 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 759 781 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 839 863 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 599 616 S,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 300 309 S.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 913 939 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 1 071 102 S in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
… 9 unveränderte Absätze
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100%
13 bis 15 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120%
mehr als 18 Klassen ...................... 130%
von 1 194 228 S. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem
Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater
… 11 unveränderte Absätze
verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit
mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................  60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................  80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%
von 393 404 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer.
Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.