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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 803 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1a (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 11.08.2000 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 75↗RIS↗
Verwendungszulage
§ 75.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(1a) Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
1. der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
2. der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.