BGBl. Nr. 43/1995
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Text; Abs 1 (entfallen), Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1 bis Z 8, Z 9 lit a, lit b, Z 10, Z 11, Schlussteil; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 5 Z 1; Abs 6 Z 1, Z 2; Abs 7 (neu); Abs 8; Abs 9 (neu) · umnummeriert: Abs 1
Witwerversorgungsgenusses maßgebend sind
§ 15.
(21) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
1. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und nicht Z 2 und 3 anzuwenden sind, jene Bemessungsgrundlage, die für den überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn er am Sterbetag des Beamten Anspruch auf eine Pension auf Grund dieser Versicherung gehabt hätte,
2. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, die für diese Pension am Sterbetag des Beamten maßgebliche maßgebende Bemessungsgrundlage,
3. für den Fall, daß der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 3 oder 5 4 angeführte Berechnungsgrundlage.
(32) Der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder dem Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abs. 2 Z 1 und 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersversorgung nach folgenden Bestimmungen gleichzuhalten: Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z 3 sind Anwartschaften oder Ansprüche
1. Landesgesetzliche auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
2. Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
3. auf Grund des Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
4. Bezügegesetz auf Grund des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und vergleichbare landesgesetzliche vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
5. Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 auf Grund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 5/1968 85/1953,
6. Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967 auf Grund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 231 159/1958,
7. Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen auf Grund des § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 255 333,
8. Verfassungsgerichtshofgesetz auf Grund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 85/1953 313,
9. Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, auf Grund von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
(4) Die im Abs. 2 1 Z 3 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor Ruhestandes ist, bilden:
1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des am Sterbetag des Beamten bezogenen Ruhebezuges des überlebenden Ehegatten maßgebend sind, und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des Beamten gebührt.
(65) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:
1. der ruhegenußfähige Monatsbezug gemäß § 5 Abs. 1 und die eine Anwartschaft auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die der verstorbene Beamte dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag bezogen hat gebührten, und
2. der 350. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zu seinem Sterbetag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Sterbetag des Beamten geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(76) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles des überlebenden Ehegatten Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:
1. der ruhegenußfähige Monatsbezug und die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Aktivzulagen nach § 12 Abs. 1, die für die Bemessung des vom dem verstorbenen Beamten an seinem Sterbetag bezogenen Ruhegenusses gebührenden Ruhebezuges maßgebend waren, und
2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Sterbetag des verstorbenen Beamten gebührt an seinem Sterbetag gebührte.
(7) Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienststandes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist der Versorgungsgenuß so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre.
(8) Ist am Sterbetag eines Beamten des Dienststandes seine Vorrückung aus den im § 5 Abs. 4 genannten Gründen gehemmt gewesen oder sind an diesem Tag seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes noch nicht sechs Jahre verstrichen, dann ist seine Berechnungsgrundlage so zu bemessen, als ob der Hemmungszeitraum angerechnet worden wäre. Gleiches gilt für die Berechnungsgrundlage eines überlebenden Ehegatten, der dem Dienststand angehört. Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.
(9) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.
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