Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 369 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 140↗RIS↗
… 115 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter'' vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...'') geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der            Kabinettsdirektor
Präsidentschaftskanzlei
für den Sonderberater        Botschafter
des Bundespräsidenten
in internationalen
Angelegenheiten
für den Stellvertreter des    Kabinettsvizedirektor
Kabinettsdirektors
für den Leiter der            Parlamentsdirektor
Parlamentsdirektion
für seine Stellvertreter      Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines          Dienstleiter
Dienstes in der
Parlamentsdirektion
für den leitenden Beamten    Generalsekretär
im Verfassungsgerichtshof
für den Leiter einer          Sektionschef
Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für
ihn in diesem Abs. keine
andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer          Gruppenleiter
Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn
in diesem Abs. keine andere
Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer          Abteilungsleiter
Abteilung in einer
Zentralstelle
für den Leiter eines          Referatsleiter
Referats in einer
Zentralstelle
für den Leiter des            Präsident d. (unter Hinzufügung der
Bundesamtes für Eich-        Bezeichnung der Behörde)
und Vermessungswesen,
des Bundesdenkmalamtes
einer Finanzlandesdirektion,
der Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Stellvertreter des    Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
Leiters des Bundesamtes      der Bezeichnung der
für Eich- und                Behörde)
Vermessungswesen, einer
Finanzlandesdirektion, der
Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Leiter der            Generaldirektor d.
Österreichischen              (unter Hinzufügung der
Nationalbibliothek, des      Bezeichnung der
Österreichischen              Dienststelle)
Staatsarchivs oder der
Österreichischen
Staatsdruckerei
für den Stellvertreter des    Generaldirektor-Stellvertreter
Leiters der Österreichischen  der Österreichischen
Nationalbibliothek            Nationalbibliothek
für den Leiter der            Generaldirektor für die
Generaldirektion für die      öffentliche Sicherheit
öffentliche Sicherheit
für den Vorsitzenden des      Gouverneur der Österreichischen
Vorstandes der                Postsparkasse
Österreichischen
Postsparkasse
für die übrigen Mitglieder    Vizegouverneur der Österreichischen
des Vorstandes der            Postsparkasse
Österreichischen
Postsparkasse
für den Leiter der            Polizeipräsident
Bundespolizeidirektion
Wien
für seinen Stellvertreter    Polizeivizepräsident
für den Leiter einer          Sicherheitsdirektor
Sicherheitsdirektion
für den Leiter des            Gendarmeriegeneral
Gendarmeriezentralkommandos
für den Leiter einer          Polizeidirektor
Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens
für den Leiter eines          Stadthauptmann
Bezirkspolizeikommissariates
in Wien
für den Beamten des Einsatzleiter Kommissär
Höheren Dienstes bei einer Rat
Sicherheitsdirektion oder
einer Bundespolizeibehörde,
der einen Einsatz von Organen bei Dienstleistung in Uniform
des öffentlichen bis zur Gehaltsstufe 6 in den
Sicherheitsdienstes leitet Gehaltsstufen 7 bis 10
für den Leiter des inneren    Landesschulratsdirektor
… 40 unveränderte Absätze
Dienstes des Amtes des        (Stadtschulratsdirektor)
Landesschulrates
(Stadtschulrates für Wien)
für den Leiter der            Baudirektor d. (unter
Wasserstraßendirektion,      Hinzufügung der
der Bundesbaudirektion Wien  Bezeichnung der
oder einer                    Behörde)
Bundesgebäudeverwaltung
für den Leiter einer          Berghauptmann
Berghauptmannschaft
für den Leiter einer          Bibliotheksdirektor
Universitätsbibliothek im
Sinne des § 78 Abs. 5 des
Universitäts-
Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 805/1993
für den Leiter einer          Direktor d. (unter Hinzufügung der
sonstigen Bibliothek, eines  Bezeichnung der geleiteten
Archivs, einer Anstalt,      Organisationseinheit)
eines Museums, eines
Kulturinstitutes oder einer
größeren oder selbständigen
Sammlung
für den Leiter des            Chefarzt d. (unter Hinzufügung der
ärztlichen Dienstes bei      Bezeichnung der Dienststelle oder
Dienststellen des Bundes      des Wortes „Bundesgendarmerie'')
oder bei der
Bundesgendarmerie
für den Leiter des gesamten  Parlamentskanzleidirektor
Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion
für den Leiter des gesamten  Ministerialkanzleidirektor
Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle
für den Bereiter der          Bereiter der Spanischen Reitschule
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der          Oberbereiter der Spanischen
Spanischen Reitschule        Reitschule
in leitender Stellung
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.