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BGBl. Nr. 43/1995

kundgemacht 12.01.1995 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Wehrgesetzes 1990, des Richterdienstgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Verwaltungsakademiegesetz, das Wehrgesetz 1990, das Richterdienstgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 43/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 5 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 7
in Kraft 13.02.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 43/1995 · danach: BGBl. I Nr. 132/1999 § 27↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 27.
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter ihres Vertretungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen, zu beantworten oder der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungfragen, der sie angehören, weiterzugeben. Über Wünsche Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung haben sie dieser jedenfalls zu berichten, sofern dies von einer oder einem Bediensteten verlangt wird.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen ihres Vertretungsbereiches abzuhalten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 4 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen.
(6) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sind auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen nach § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes 20 Z 6 anzuwenden.