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BGBl. Nr. 470/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
470. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 470/1995× zu VwGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 18 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 05.01.1985 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 470/1995 § 1↗RIS↗
in Kraft 22.07.1995 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 470/1995 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen. Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.