BGBl. Nr. 470/1995
470. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
§ 13.
(1) Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 6)
1. daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
2. daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 7)