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BGBl. Nr. 470/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
470. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 470/1995× zu VwGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 18 § 0↗RIS↗
§ 38aneu
in Kraft 22.07.1995 – 31.07.2004 · idF BGBl. Nr. 470/1995 · danach: BGBl. I Nr. 89/2004 § 38a↗RIS↗

Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen

Gemeinschaften

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Hat der Verwaltungsgerichtshof den auch den Parteien zuzustellenden Beschluß gefaßt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 177, des EG-Vertrages, Artikel 41, des EGKS-Vertrages oder Artikel 150, des EAG-Vertrages vorzulegen, so darf der Verwaltungsgerichtshof bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  2. Absatz 2,Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und ist die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die den Gegenstand des Vorabentscheidungsantrages bildet, so ist dieser Antrag unverzüglich zurückzuziehen.