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BGBl. Nr. 470/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
470. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 470/1995× zu VwGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 18 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 05.01.1985 – 21.07.1995 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 470/1995 § 61↗RIS↗
in Kraft 22.07.1995 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 470/1995 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 61↗RIS↗
Verfahrenshilfe
§ 61.
(1) Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2) Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. V Z 3) (3) Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.