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BGBl. Nr. 471/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
471. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 471/1995× zu AVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 219 § 0↗RIS↗
§ 53ageändertAbs 1
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. Nr. 471/1995 § 53a↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 471/1995 · danach: BGBl. I Nr. 158/1998 § 53a↗RIS↗
Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 53a.
(1) Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige ( undDolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer eines unabhängigen Verwaltungssenates obliegt diese Festsetzung dem nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Mitglied der Kammer. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei unentgeltlich.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
(3) Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.