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BGBl. Nr. 472/1995

kundgemacht 21.07.1995 RIS↗Parlament↗
472. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 472/1995× zu VVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 53/1991 · danach: BGBl. Nr. 472/1995 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 472/1995 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 7↗RIS↗
c) Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 7.
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.