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BGBl. Nr. 516/1995

kundgemacht 04.08.1995 RIS↗Parlament↗
516. Bundesgesetz: 1. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (1. ZollR-DG Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 516/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 331 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1 lit b, lit c (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 31.07.1995 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. Nr. 516/1995 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.08.1995 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 516/1995 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 21↗RIS↗
Nebenwegverkehr
§ 21.
(1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für
a) Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
b) Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen.;
c) Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
(2) Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.