Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 519/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 21 § 0↗RIS↗
§ 448aneu
in Kraft 01.10.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. Nr. 113/1895 § 448a↗RIS↗

Paragraph 448 a, (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Prozeßgericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 1 000 Schilling zu verhängen.

  1. Absatz 2,Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, daß ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Partei vorgeladen oder ihr die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.
  2. Absatz 3,Wird der Vorladung oder der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.
  3. Absatz 4,Gegen die nach Absatz 2, ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.