der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,
BGBl. Nr. 519/1995
519. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Auktionshallengesetz, das Vollzugs- und Wegegebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1995 — EO-Nov. 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54bneu
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Paragraph 54 b, (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die hereinzubringende Forderung an Kapital 100 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,
- Ziffer 3die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
- Ziffer 4sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen oder rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
- Ziffer 5der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
- Absatz 2,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
- Ziffer einsDer Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
- Ziffer 2Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
- Ziffer 3Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.