Absatz 2,Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Artikel 11, der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
BGBl. Nr. 521/1995
521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 4neu
Bekanntmachungen
Paragraph 4, (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.