Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bekanntmachungen
§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.Paragraph 4, (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Artikel 11, der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12086703
Alte Dokumentnummer
N5199549938J