Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bekanntmachungen
§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.Paragraph 4, (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.Das Gericht hat die nach Artikel 11, der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR40053039