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BGBl. Nr. 521/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Bundesgesetz zur Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 01.10.1995 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 521/1995 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 Art. 1 § 9↗RIS↗

Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

Paragraph 9,

Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.