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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 639 § 0↗RIS↗
Anl. 1/08geändertlit b sublit bb, Schlussteil (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/08↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/08↗RIS↗
… 129 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört folgende Verwendung im Gendarmeriedienst an:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
e) im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
e) im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und Referent für die Außenstelle Güssing.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Kommandos bei der Schulabteilung,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung, Höchstalter und Praxiszeiten
8.14.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung
aa) ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren),
bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a oder E 2b und,
E 2b oder E 2c und
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
… 4 unveränderte Absätze
c) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Justizwachebeamte und Erzieher an Justizanstalten
8.15. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer Psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 8.14 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.
Anl. 1/08geändertÜberschrift, lit a, lit b, lit c (neu), Schlussteil (neu), sublit aa, sublit bb; Abs 2 lit a, lit b; Abs 3
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/08↗RIS↗
in Kraft 09.08.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/08↗RIS↗
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
… 119 unveränderte Absätze
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört folgende Verwendung im Gendarmeriedienst an:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
e) im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
e) im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und Referent für die Außenstelle Güssing.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Kommandos bei der Schulabteilung,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung, Höchstalter und Praxiszeiten
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
aa) ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 zwei Jahren), für Kriminalbeamte oder
bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a, einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
E 2b oder E 2c und (2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
cc a) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
c b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen (3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln.
Justizwachebeamte und Erzieher an Justizanstalten
8.15. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer Psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 8.14 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getretenlit a, Schlussteil, lit b (neu)
in Kraft 09.08.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/08↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1996) · idF BGBl. Nr. 522/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 375/1996 Anl. 1/08↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört gehören folgende Verwendung im Gendarmeriedienst Verwendungen an:
Abteilungsleiter a) im Gendarmeriezentralkommando. Gendarmeriedienst:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Wien Graz.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
… 34 unveränderte Absätze
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
e) im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant Leiter der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
e) im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 8 unveränderte Absätze
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und Referent für die Außenstelle Güssing.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten Fürstenfeld,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung Kompaniekommandant bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
… 6 unveränderte Absätze
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt,
b) im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz Wien,
c) im Kriminaldienst:
… 6 unveränderte Absätze
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant Stellvertreter des Leiters eines Kommandos bei der Schulabteilung Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
… 24 unveränderte Absätze
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln.