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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 639 § 0↗RIS↗
Anl. 1/13geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. Nr. 550/1994Abs 2 (neu); lit a, lit b
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995 (kundgemacht am 08.08.1995) Anl. 1/13↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. I Nr. 6/1999 Anl. 1/13↗RIS↗
… 29 unveränderte Absätze
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Infanterieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1b ist zB: Kommandant einer Jägerkompanie.
13.11. Verwendung der Funktionsgruppe 1a ist zB: S 1 (Personalführender) eines Pionierbataillons.
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) die Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbildner in der Dauer von mindestens sechs Monaten und
d) die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung (Anm.: richtig: Truppenoffiziersausbildung) an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschluß
aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.