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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 639 § 0↗RIS↗
Anl. 1/55geändert55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1: Überschrift · Überschrift, lit a, lit b, lit c, Schlussteil, sublit aa, sublit bb (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/55↗RIS↗
in Kraft 09.08.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 Anl. 1/55↗RIS↗
55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13, Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der für die Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1
55.2. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) der erfolgreiche Abschluß eine praktische Verwendung als Beamter der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen W 2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest
55.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von aa) zwei Jahren in die in Z 55.1 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt. für Kriminalbeamte oder
bb) einem Jahr für die übrigen Wachebeamten.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln.