BGBl. Nr. 522/1995
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/56geändertlit b, lit c
… 10 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildung und Praxiszeiten
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte
a) Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
… 6 unveränderte Absätze
b) Dienstzeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
c) Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,
d) Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
a) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Z 56.1 lit. b angeführte Dienstzeit einzurechnen.
b) Für die Zulassung zur Grundausbildung für Kriminalbeamte ist abweichend von Z 56.3 die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
c) Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.