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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 113 § 0↗RIS↗
§ 80geändertAbs 5, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 43/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 820/1995 § 80↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 80.
(1) Die Bemessung
1. der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 75 und
2. - wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 79
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.
(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.
(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.
(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die besoldungsrechtliche Abgeltung ihrer des höherwertigen Verwendung Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 75 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2,
2. der Verwendungsgruppe E 2b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 erfüllt, die Verwendungsgruppe W 2, ansonsten die Verwendungsgruppe
W 3.