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BGBl. Nr. 522/1995

kundgemacht 08.08.1995 RIS↗Parlament↗
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 522/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 7 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.05.1995) · idF BGBl. Nr. 297/1995 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.05.1995 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 § 18↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
§ 18.
(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten und der von ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
§ 5 Abs. 2 und 3 bis 4 ist anzuwenden.
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.