BGBl. Nr. 522/1995
522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1995), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4 (neu)
Dienststellenausschüsse
§ 8.
(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle.