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BGBl. Nr. 567/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗Parlament↗
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 567/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Entwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.