Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 567/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗Parlament↗
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 567/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jede Vertragspartei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern der anderen Vertragspartei vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.