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BGBl. Nr. 567/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗Parlament↗
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 567/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

  1. Absatz eins,Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Gegengeschäften, treiben; die Zahlungen können dabei in nationalen Währungen erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.