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BGBl. Nr. 567/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗Parlament↗
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 567/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Die Interessen der Republik Österreich in der Russischen Föderation im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Moskau wahr.

Die Interessen der Russischen Föderation in der Republik Österreich im Bereich des Außenhandels und in den anderen Außenwirtschaftsangelegenheiten nimmt die Handelsvertretung der Russischen Föderation, die ein Bestandteil der Botschaft der Russischen Föderation in Wien ist und im Namen der Regierung ihres Staates handelt, wahr.

Als Bestandteil der jeweiligen Botschaft genießt die Handelsabteilung bzw. die Handelsvertretung, ihre Leiter, Mitglieder und Räumlichkeiten die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1) vom 18. April 1961 vorgesehenen völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,