BGBl. Nr. 567/1995
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der Außenwirtschaftsbeziehungen durch eigene Abkommen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt werden können.