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BGBl. Nr. 567/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗Parlament↗
567. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 567/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der Außenwirtschaftsbeziehungen durch eigene Abkommen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt werden können.