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BGBl. Nr. 56/1995

kundgemacht 17.01.1995 RIS↗
56. Verordnung: Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1995× zu Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 18.01.1995 · idF BGBl. Nr. 56/1995 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Eine Unterlassung des Steuerabzugs im Sinne des Paragraph 94 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist unzulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    Umstände vorliegen, die für die Annahme eines Mißbrauchs im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung sprechen und ein Mißbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre (Paragraph 2,), oder
  2. Ziffer 2
    eine offenkundige verdeckte Ausschüttung (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorliegt (Paragraph 3,) oder
  3. Ziffer 3
    der zum Abzug Verpflichtete nicht ausreichend nachweisen kann, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug vorliegen (Paragraph 4,).